Nach einem Brand ist die Sachversicherung meist der einfachere Teil. Gebäude, Maschinen und Waren lassen sich beziffern. Was Betriebe unterschätzen, ist die Zeit danach — und genau dafür gibt es die Ertragsausfallversicherung.
Sie trägt die Kosten, die weiterlaufen, obwohl kein Umsatz hereinkommt: Löhne, Miete, Zinsen, Leasingraten. Dazu den entgangenen Betriebsgewinn. Wie lange sie das tut, entscheidet ein einziger Vertragsbestandteil, über den beim Abschluss selten gesprochen wird: die Haftzeit.
Was die Haftzeit wirklich bedeutet
Die Haftzeit ist der maximale Zeitraum, in dem der Versicherer nach einem gedeckten Sachschaden für die Unterbrechung leistet. Sie beginnt mit dem Schadeneintritt — nicht mit dem Baubeginn, nicht mit der Freigabe durch die Behörde.
Das ist der entscheidende Punkt. Die Uhr läuft bereits, während noch Gutachter durch die Halle gehen, die Versicherung prüft und die Baugenehmigung beantragt wird.
Die Haftzeit beginnt am Schadentag
Zwölf Monate Haftzeit bedeuten nicht zwölf Monate Wiederaufbau. Räumung, Gutachten, Genehmigungen und Lieferzeiten gehen davon ab — oft ein erheblicher Teil.
Die realistische Wiederanlaufzeit ermitteln
Statt einen Standardwert zu übernehmen, lohnt es sich, den Weg zurück in den Normalbetrieb einmal in Etappen durchzugehen. Diese vier Phasen kommen in fast jedem Betrieb vor:
Phase 1 — Klärung
Schadenaufnahme, Gutachter, Freigabe der Brandstelle, Abstimmung mit Behörden. In dieser Zeit passiert baulich noch nichts.
Phase 2 — Beschaffung
Lieferzeit für Maschinen und Anlagen. Bei Sonderanfertigungen der mit Abstand längste Posten — und der am häufigsten unterschätzte.
Phase 3 — Wiederaufbau
Bauarbeiten, Installation, Inbetriebnahme, Abnahmen. Hier greifen die üblichen Kapazitätsengpässe am Bau.
Phase 4 — Marktrückkehr
Kunden sind abgewandert, Lieferketten neu aufzubauen, Personal teilweise weg. Der Umsatz ist nicht mit dem ersten Produktionstag zurück.
Wer diese vier Phasen für den eigenen Betrieb durchspielt, landet häufig bei einem anderen Ergebnis als dem Vertragsstandard — besonders Phase 2 und Phase 4 werden regelmäßig zu kurz angesetzt.
Die zweite Falle: Unterversicherung
Neben der Haftzeit entscheidet die Versicherungssumme. Ist sie zu niedrig angesetzt, kürzt der Versicherer im Schadenfall anteilig — auch bei einem Teilschaden. Diese Regel steht in § 75 VVG und wird regelmäßig unterschätzt.
Beispielhafte Wirkung
Ist die Versicherungssumme nur halb so hoch wie der tatsächliche Wert, wird auch ein Teilschaden nur zur Hälfte ersetzt. Nicht die Schadenhöhe entscheidet, sondern das Verhältnis von Summe zu Wert.
Deshalb gehört die Versicherungssumme nach jeder größeren Investition auf den Prüfstand. Eine neue Anlage erhöht nicht nur den Sachwert, sondern über die höhere Produktionsleistung auch den möglichen Ertragsausfall.
Drei Punkte für die nächste Vertragsprüfung
- Wie lange dauert die Beschaffung Ihrer kritischsten Maschine? Fragen Sie beim Hersteller nach der aktuellen Lieferzeit — nicht nach der von vor drei Jahren.
- Sind Ihre Fixkosten vollständig erfasst? Löhne, Miete, Leasing, Versicherungen, Zinsen und Abschreibungen laufen weiter, auch wenn niemand produziert.
- Ist die Elementardeckung enthalten? Starkregen, Überschwemmung und Rückstau sind nur mit erweitertem Baustein versichert — und ohne Sachschaden greift auch der Ertragsausfall nicht.
Wir rechnen die Haftzeit gemeinsam mit Ihnen durch und prüfen, ob Ihre Versicherungssummen noch zum heutigen Betrieb passen. Mehr zu Sach- und Ertragsausfall oder direkt ein kostenloses Erstgespräch vereinbaren.